Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung stellt die nach Landesrecht zuständige Baubehörde aus, in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Antragsberechtigt sind der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, etwa ein Erwerber. Dem Antrag liegt eine Bauzeichnung bei, die zeigt, wie das Gebäude in Einheiten aufgeteilt werden soll. Diese Pläne lassen wir von einem Architekten erstellen und reichen den Antrag für Sie ein.
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Wer die Bescheinigung ausstellt
Das Wohnungseigentumsgesetz spricht von der „Baubehörde“ (§ 7 Abs. 4 WEG). Welche Behörde das ist, bestimmt das Landesrecht (§ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, kurz AVA). Meist ist es die untere Bauaufsichtsbehörde: das Bauamt einer kreisfreien Stadt oder großen Kreisstadt, sonst das Landratsamt oder die Kreisverwaltung.
Früher konnten die Länder vorsehen, dass öffentlich bestellte Sachverständige Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit bescheinigen. Kein Land hat davon Gebrauch gemacht, und die WEG-Reform hat die Möglichkeit zum 1. Dezember 2020 gestrichen. Heute ist die Bescheinigung immer Sache der Behörde.
Welche Stelle für Ihr Gebäude zuständig ist, ermitteln wir nach Ihrer Bestellung aus der Objektadresse.
Welche Unterlagen das Bauamt braucht
Die bundesweiten Vorgaben stehen in der AVA vom 6. Juli 2021. Die Bauämter ergänzen sie in Merkblättern.
- Antrag, schriftlich oder, wo das Land es vorsieht, elektronisch (§ 3 Abs. 2 AVA)
- Bauzeichnung: bei schriftlichem Antrag in zweifacher Ausfertigung und höchstens im Format DIN A3. Bei bestehenden Gebäuden muss es eine Baubestandszeichnung sein, also den heutigen Zustand zeigen (§ 3 Abs. 3 AVA). Üblich sind Lageplan, Grundrisse aller Geschosse einschließlich Keller und Dachgeschoss, Schnitte und Ansichten in einheitlichem Maßstab.
- Nummerierung: Alle Räume und Grundstücksteile, die zu derselben Einheit gehören, tragen dieselbe Nummer (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG).
- Maßangaben für Stellplätze und Freiflächen, die Sondereigentum werden sollen. Sie müssen Größe und Lage ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes bestimmbar machen (§ 6 AVA).
- Weitere Ausfertigungen, wenn das Bauamt sie in seinem Merkblatt verlangt
- Eigentumsnachweis oder Vollmacht, je nach Amt
Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt (§ 4 Abs. 2 AVA). Sie ersetzt aber keine Baugenehmigung. Gibt es am Gebäude ungenehmigte Ausbauten oder Nutzungsänderungen, sollten Sie das unabhängig davon klären, weil es beim Verkauf und bei der Finanzierung einzelner Wohnungen eine Rolle spielt.
Was wir übernehmen
- Abstimmung. Nach Ihrer Bestellung meldet sich unser Team. Wir klären, welche Pläne vorhanden sind (Bauakte, frühere Genehmigungen), wie viele Einheiten entstehen sollen und welche Räume, Keller und Stellplätze dazugehören.
- Pläne. Ein Architekt erstellt die Bauzeichnungen für die Aufteilung nach den Vorgaben des zuständigen Bauamts.
- Antrag. Wir reichen den Antrag mit allen Anlagen bei der Bauaufsicht ein und halten Kontakt, wenn das Amt nachfragt oder Änderungen an den Plänen verlangt.
- Ergebnis. Sie erhalten die Bescheinigung und den gesiegelten Aufteilungsplan, die Ihr Notar für die Teilungserklärung braucht.
Ablauf in fünf Schritten
- Bestellung über das Formular, mit Objektadresse und Ihren Angaben zum Gebäude.
- Vorgespräch mit unserem Team: Bestand, gewünschte Aufteilung, vorhandene Unterlagen.
- Planerstellung durch den Architekten.
- Antrag und Prüfung durch die Bauaufsicht. Das Amt prüft, ob die Einheiten in sich abgeschlossen und Stellplätze sowie Freiflächen durch Maßangaben bestimmt sind.
- Übergabe der Bescheinigung mit Aufteilungsplan an Sie.
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Kosten: woraus sie sich zusammensetzen
- Unser Servicepreis: 199,99 € inkl. 19 % MwSt. für Abstimmung, Planerstellung durch den Architekten und Antragstellung.
- Gebühren der Behörde: Die Bauaufsicht erhebt für die Bescheinigung eine Gebühr nach ihrer Gebührenordnung. Sie unterscheidet sich von Land zu Land und hängt oft von der Zahl der Einheiten und Stellplätze ab. Wir nennen hier keine Beträge, weil sie örtlich verschieden sind.
- Kosten, die vom Zustand des Gebäudes abhängen, etwa für Umbauten, die die Abgeschlossenheit erst herstellen. Ob so etwas nötig ist, zeigt sich im Vorgespräch.
Danach folgen die Kosten für die notarielle Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch. Sie sind nicht Teil dieses Auftrags.
Dauer
Rechnen Sie mit mehreren Wochen. Die Planerstellung hängt davon ab, ob brauchbare Bestandspläne vorliegen. Die Bearbeitungszeit der Bauaufsicht ist örtlich sehr verschieden und liegt nicht in unserer Hand.
Wann es schwierig wird
- Kein eigener Zugang. Eine Einheit ist nur abgeschlossen, wenn sie einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum führen und nicht ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück (§ 5 Abs. 1 AVA).
- Keine bauliche Trennung. Offene Übergänge, gemeinsam genutzte Flure ohne Wohnungstür oder Durchgangszimmer zwischen zwei Einheiten verhindern die Abgeschlossenheit. Oft hilft ein Umbau.
- Fehlende Maßangaben. Sollen Stellplätze oder Gartenflächen Sondereigentum werden, müssen sie im Plan vermaßt sein.
- Genehmigungspflichten für die Umwandlung. In Erhaltungsgebieten und in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Begründung von Wohnungseigentum zusätzlich eine Genehmigung brauchen. Das prüft nicht die Bauaufsicht im Rahmen der Abgeschlossenheit, es betrifft die spätere Eintragung im Grundbuch. Mehr dazu unter Haus in Eigentumswohnungen aufteilen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt die Seite Abgeschlossenheitsbescheinigung: Voraussetzungen und Inhalt.
Selbst beantragen?
Sie können die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst beantragen. Dafür brauchen Sie Bauzeichnungen, die den Vorgaben des Bauamts entsprechen, und in der Regel einen Architekten oder Bauzeichner, der sie erstellt. Unser Service bündelt Planerstellung und Antrag, damit Sie nicht selbst zwischen Architekt und Bauamt vermitteln müssen.
Gibt es für Ihr Gebäude schon eine Aufteilung, liegt die Bescheinigung meist in der Grundakte. Dann genügt es, sie mit der Teilungserklärung aus der Grundakte anzufordern.
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragenHäufige Fragen
Wer stellt die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus?
Die nach Landesrecht zuständige Baubehörde, meist die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises.
Wie lange dauert eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
In der Regel mehrere Wochen. Die Dauer hängt von den vorhandenen Plänen und von der Bearbeitungszeit des Bauamts ab.
Was kostet eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Architekten?
Bei uns sind Abstimmung, Planerstellung durch den Architekten und Antragstellung im Servicepreis von 199,99 € inkl. MwSt. enthalten. Die Gebühren der Behörde kommen hinzu. Ob zusätzlich ein Umbau nötig ist, zeigt sich im Vorgespräch.
Ist eine Teilungserklärung ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich?
Der Notar kann die Teilungserklärung beurkunden, das Grundbuchamt trägt die Aufteilung aber nur ein, wenn Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung beiliegen (§ 7 Abs. 4 WEG).
Wer kann den Antrag stellen?
Der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel ein Erwerber (§ 3 Abs. 1 AVA). Bei mehreren Eigentümern oder einer Erbengemeinschaft sollten alle einverstanden sein, weil die spätere Aufteilung alle betrifft.
Bekomme ich die Bescheinigung, wenn das Haus alt ist?
Auch ältere Gebäude können in sich abgeschlossen sein. Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt (§ 4 Abs. 2 AVA). Trennwände und Decken müssen also nicht heutigen Neubauanforderungen an Schall- oder Brandschutz entsprechen.
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (Abgeschlossenheit, Maßangaben)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6. Juli 2021, BAnz AT 12.07.2021 B2, geändert BAnz AT 28.12.2022 B3
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