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Haus in Eigentums­wohnungen aufteilen

Ein Mehrfamilienhaus oder Zweifamilienhaus lässt sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz in einzelne Eigentumswohnungen aufteilen. Danach hat jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt und kann für sich verkauft, vererbt oder beliehen werden. Der Weg führt über Aufteilungspläne, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde, die notarielle Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch. Der Check zeigt Ihnen in acht Fragen, wo Sie stehen.

Aufteilungs-Check

Wem gehört das Grundstück?

So, wie es heute im Grundbuch steht.

Steht das Gebäude auf einem einzigen Grundstück?

Ein Grundstück im Sinne des Grundbuchs. Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, die unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis stehen.

Wie viele Einheiten sollen entstehen?

Wohnungen und sonstige Einheiten wie Laden, Büro oder Garage.

Hat jede künftige Einheit einen eigenen, abschließbaren Zugang?

Direkt von außen, vom Treppenhaus oder von einem gemeinsamen Vorraum. Nicht durch eine andere Wohnung hindurch und nicht ohne gesichertes Wegerecht über ein Nachbargrundstück.

Sind die Einheiten durch Wände und Decken voneinander getrennt?

Offene Übergänge, gemeinsam genutzte Flure ohne Wohnungstür oder Durchgangszimmer zählen nicht als Trennung. Heutige Schallschutzwerte sind dafür nicht erforderlich.

Sollen Stellplätze, Garten- oder Terrassenflächen einzelnen Einheiten zugeordnet werden?

Seit Dezember 2020 können Stellplätze und Freiflächen Sondereigentum werden. Alternativ bleibt das Sondernutzungsrecht.

Entspricht das Gebäude der Baugenehmigung?

Zum Beispiel: kein ungenehmigt ausgebautes Dachgeschoss, keine Wohnung im Keller ohne Genehmigung, keine Nutzungsänderung ohne Genehmigung.

Liegt das Haus in einem Gebiet mit Genehmigungspflicht für Umwandlungen?

Etwa ein Milieuschutzgebiet (Erhaltungssatzung) oder ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Auskunft gibt Ihre Gemeinde.

Ihre Auswertung erscheint hier, sobald Sie die Fragen beantwortet haben.

Was Aufteilen rechtlich bedeutet

Solange ein Haus nicht aufgeteilt ist, gibt es nur ein Grundstück mit einem Eigentümer oder mehreren Miteigentümern. Mit der Aufteilung entsteht Wohnungseigentum: Jede Einheit besteht aus dem Sondereigentum an der Wohnung und einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gehört das Haus einem Eigentümer, teilt er es durch Teilungserklärung (§ 8 WEG). Gehört es mehreren Miteigentümern nach Bruchteilen, räumen sie sich Sondereigentum durch Vertrag ein (§ 3 WEG).

Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa ein Laden oder ein Büro, werden Teileigentum. Für sie gelten dieselben Regeln.

Voraussetzungen

  1. Ein Grundstück. Wohnungseigentum kann nicht so begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird (§ 1 Abs. 4 WEG). Stehen Gebäude oder Gebäudeteile auf mehreren Grundstücken, sind diese vorher zu vereinigen.
  2. Abgeschlossene Einheiten. Jede Einheit braucht eine bauliche Trennung von anderen Einheiten und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder von einem Vorraum, nicht über eine andere Wohnung. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Abgeschlossenheitsbescheinigung.
  3. Pläne, die den Bestand richtig zeigen. Bei bestehenden Gebäuden ist eine Baubestandszeichnung einzureichen. Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt. Ungenehmigte Ausbauten sollten Sie trotzdem vorher klären, weil sie beim Verkauf und bei der Finanzierung der Wohnungen eine Rolle spielen.
  4. Mitwirkung aller Eigentümer. Bei einer Erbengemeinschaft oder mehreren Miteigentümern müssen alle mitwirken.
  5. Keine entgegenstehende Genehmigungspflicht. In bestimmten Gebieten braucht die Aufteilung eine Genehmigung der Gemeinde, siehe unten.

Ablauf in sechs Schritten

  1. Bestand klären. Bauakte und vorhandene Pläne beschaffen, Grundbuchauszug prüfen, Einheiten, Keller, Dachboden, Stellplätze und Gartenflächen festlegen.
  2. Aufteilungspläne erstellen. Ein Architekt zeichnet Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten und nummeriert die Einheiten. Stellplätze und Freiflächen, die Sondereigentum werden sollen, erhalten Maßangaben.
  3. Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Die Baubehörde prüft die Pläne, stellt die Bescheinigung aus und siegelt den Aufteilungsplan.
  4. Teilungserklärung beurkunden. Der Notar entwirft die Teilungserklärung mit Miteigentumsanteilen, Sondernutzungsrechten und Gemeinschaftsordnung und beglaubigt oder beurkundet sie.
  5. Genehmigungen einholen, falls das Grundstück in einem Gebiet mit Genehmigungspflicht liegt.
  6. Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt legt für jede Einheit ein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch an. Ab jetzt sind die Einheiten einzeln verkehrsfähig.

Die Schritte 1 bis 3 übernehmen wir mit unserem Antragsservice: Abstimmung, Planerstellung durch einen Architekten und Antrag bei der Bauaufsicht.

Abgeschlossenheits­bescheinigung beantragen lassen

Genehmigungspflichten in bestimmten Gebieten

Die Aufteilung eines bestehenden Wohngebäudes kann in zwei Fällen eine Genehmigung erfordern. Ohne sie kommt die Eintragung im Grundbuch nicht zustande.

  • Erhaltungsgebiete (Milieuschutz). Für Gebiete mit einer Erhaltungssatzung zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nicht ohne Genehmigung erfolgen darf (§ 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB).
  • Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt. Haben die Landesregierungen solche Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt, braucht die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum in Wohngebäuden, die bei Inkrafttreten der Verordnung schon bestanden, eine Genehmigung (§ 250 BauGB). Das gilt nicht, wenn das Gebäude nicht mehr als fünf Wohnungen hat. Das Land kann in der Verordnung eine andere Schwelle zwischen drei und 15 Wohnungen festlegen. Die Verordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft treten. Das Grundbuchamt trägt erst ein, wenn die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist (§ 250 Abs. 5 BauGB).

In beiden Fällen sieht das Gesetz Fälle vor, in denen die Genehmigung zu erteilen ist, unter anderem wenn das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, oder wenn Wohnungen zur eigenen Nutzung an Familienangehörige veräußert werden sollen (§ 172 Abs. 4 Satz 3, § 250 Abs. 3 BauGB). Ob Ihr Grundstück betroffen ist, erfahren Sie bei der Gemeinde. Gilt für ein Gebiet eine Verordnung nach § 250 BauGB, geht sie einer Verordnung nach § 172 BauGB grundsätzlich vor (§ 250 Abs. 7 BauGB).

Kostenpositionen

Beim Aufteilen fallen mehrere Kosten an. Wir nennen bewusst keine Beträge, weil sie von Gebäude, Wert und Ort abhängen:

Position Wer Wonach sie sich richtet
Aufteilungspläne Architekt Umfang, vorhandene Pläne, Zahl der Einheiten
Abgeschlossenheitsbescheinigung Baubehörde Gebührenordnung des Landes, oft Zahl der Einheiten
Teilungserklärung Notar Gerichts- und Notarkostengesetz, Wert des Grundbesitzes
Eintragung Grundbuchamt Gerichts- und Notarkostengesetz
gegebenenfalls Umbau, Bauantrag Handwerker, Architekt, Bauamt Zustand des Gebäudes

Unser Servicepreis für die Abgeschlossenheitsbescheinigung beträgt 199,99 € inkl. MwSt. für Abstimmung, Pläne vom Architekten und Antrag, zzgl. der Gebühren der Behörde.

Typische Fälle

Zweifamilienhaus. Zwei Wohnungen, oft mit gemeinsamem Treppenhaus. Entscheidend ist, ob beide Wohnungen eine eigene, abschließbare Wohnungstür haben und Bad und Küche jeweils innerhalb liegen.

Erbengemeinschaft. Mehrere Erben wollen ein Haus nicht gemeinsam behalten, aber auch nicht verkaufen. Nach der Aufteilung kann jeder eine Wohnung übernehmen. Alle Erben müssen der Aufteilung zustimmen, und das Grundbuch sollte vorher auf die Erben berichtigt sein. Liegt das Haus in einem Gebiet mit Genehmigungspflicht, ist die Genehmigung für eine Aufteilung zugunsten von Miterben nach dem Gesetz zu erteilen.

Mehrfamilienhaus im Bestand. Häufig weichen ältere Häuser von den genehmigten Plänen ab, etwa durch ausgebaute Dachgeschosse. Diese Abweichungen müssen vor dem Antrag geklärt werden. Bei vermieteten Wohnungen sind die mietrechtlichen Folgen einer Umwandlung zu beachten, über die Sie sich gesondert beraten lassen sollten.

Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Möglich, wenn die Einliegerwohnung in sich abgeschlossen ist. Führt ihr Zugang nur durch die Hauptwohnung, reicht das nicht.

Was Sie vorher klären sollten

  • Wie sollen die Miteigentumsanteile verteilt werden? Der MEA-Rechner macht einen Vorschlag aus den Flächen.
  • Welche Keller, Stellplätze und Gartenflächen gehören zu welcher Einheit, als Sondereigentum oder als Sondernutzungsrecht?
  • Welche Regeln soll die Gemeinschaftsordnung enthalten, etwa zu Kosten, Stimmrecht und Nutzung? Unser kommentiertes Muster zeigt den üblichen Aufbau.
  • Welche steuerlichen und mietrechtlichen Folgen hat die Aufteilung für Sie? Das klären Sie mit Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Mit der Abgeschlossenheits­bescheinigung beginnen

Häufige Fragen

Ist eine Teilungserklärung zwingend erforderlich?

Ja, wenn Sie Wohnungseigentum begründen wollen. Ohne Teilungserklärung oder Teilungsvertrag und Eintragung im Grundbuch bleibt das Haus ein einziges Grundstück, die Wohnungen können nicht einzeln verkauft werden.

Wie lange dauert die Aufteilung eines Hauses?

Rechnen Sie für Pläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung mit mehreren Wochen. Hinzu kommen der Notartermin und die Eintragung im Grundbuch, deren Dauer vom Grundbuchamt abhängt.

Kann ich ein Zweifamilienhaus in zwei Eigentumswohnungen aufteilen?

Ja, wenn beide Wohnungen in sich abgeschlossen sind und das Haus auf einem Grundstück steht. Ob eine Genehmigung der Gemeinde nötig ist, hängt von der Lage ab.

Was ist der Unterschied zwischen Teileigentum und Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa Läden, Büros oder Garagen. Rechtlich werden beide gleich behandelt (§ 1 WEG).

Brauche ich für die Aufteilung einen Architekten?

Für die Aufteilungspläne in der Regel ja, weil das Bauamt Bauzeichnungen nach festen Vorgaben verlangt. In unserem Service erstellt ein Architekt die Pläne.